Tourismusförderung

Tourismusförderung

LIFT Transformation - Leistungssteigerung & Innovationsförderung im Tourismus

Bitte beachten Sie: Der Einsendeschluss ist überschritten. Wir haben tolle Projekte erhalten und werden unaufgefordert auf alle Antragssteller zukommen.

Mit der aktuellen Förderbekanntmachung "LIFT Transformation" verfolgt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das Ziel, die mittelständische Tourismuswirtschaft zu aktivieren, um sich im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) und den relevanten Zukunftsherausforderungen des Sektors aus einer praxisbezogenen Perspektive auseinanderzusetzen. Dabei sollen Lösungen erarbeitet werden, die dazu beitragen, den Tourismus nachhaltig zu gestalten und zur förderlichen Entwicklung im Sinne der SDGs beizutragen.

Durch das Förderprogramm "LIFT Transformation" sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Bereich des nachhaltigen Tourismus in ihrer Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit sowohl kurz- als auch mittelfristig gestärkt werden. Das Programm richtet sich an Unternehmen, wissenschaftliche Einrichtungen und Destinationen. Die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Wissenschaft wird begrüßt.

Die Projekte sollen exemplarisch für die nachhaltige Transformation des Tourismussektors stehen und im Kontext der globalen Nachhaltigkeitsagenda wegweisend sein. Jedes Projekt muss einen konkreten, praxisrelevanten Bezug zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDGs) haben. Grundsätzlich weist der Tourismus Verknüpfungen zu allen 17 SDGs auf. Aktuell sind jedoch fünf Ziele von besonderer Relevanz für die vielfältige deutsche Tourismuswirtschaft. Das Projekt muss mindestens eines der nachfolgend aufgeführten Ziele für nachhaltige Entwicklung berücksichtigen:

  • Hochwertige Bildung (4. Ziel)
  • Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum (8. Ziel)
  • Nachhaltiger Konsum und Produktion (12. Ziel)
  • Maßnahmen zum Klimaschutz (13. Ziel)
  • Leben an Land (15. Ziel)

Die geförderten Projekte sollen als Best Practice-Modelle wirtschaftlich tragfähig sein und gleichzeitig neue Wege aufzeigen bzw. Ideen realisieren, wie Umwelt und Mensch besser als bisher geschont bzw. wertgeschätzt werden können. Es werden nur Projekte gefördert, die neue Konzepte und Herangehensweisen entwickeln und umsetzen. Sie sollen Unternehmen der Tourismuswirtschaft zur Nachahmung anregen. Die Projekte sollen einen nachhaltigen (im Sinne von dauerhaften) Effekt über die geförderte Projektlaufzeit hinaus haben.

Konkret können Projekte aus den folgenden Bereichen durch LIFT Transformation gefördert werden:

Modellprojekte, die auf innovative Weise Tourismus nachhaltig erlebbar machen und die Absatzchancen nachhaltiger Tourismus- und Reiseangebote erhöhen, darunter

  • Konzepte und Modellprojekte zur nachhaltigen Umgestaltung einzelner Elemente der Reisekette; von der Produktentwicklung über Vertrieb, alternativer und vernetzter Mobilität bis zu nachhaltigen Aktivitäten und Bedingungen in der Destination;
  • Modellprojekte zur Bildung und Gewinnung von Arbeits- und Fachkräften im Tourismus, die auf die speziellen Bedingungen und Ursachen des bestehenden Arbeitskräfte- und Fachkräftemangels reagieren.
     

Für das Interessenbekundungsverfahren und eine Vorauswahl der Projektskizzen hat das BMWK das Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes beauftragt. Fachliche Fragen richten Sie bitte an:

lift@kompetenzzentrum-tourismus.de
Es wird ausdrücklich um Kommunikation per E-Mail gebeten.

Häufig gestellte Fragen

Zusätzlich zu den Informationen der Förderbekanntmachung sind hier Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengefasst.

1. Darf ein Projekt mehrere Förderbereiche abdecken?

Die Projekte müssen sich nicht auf einen Förderbereich beschränken, sondern können mehrere der angegebenen Förderbereiche abdecken.

2. Welche Projekte können nicht gefördert werden?

Projekte, die die Fördersumme von 50.000 EUR unterschreiten sind nicht antragsberechtigt. Darüber hinaus können Ausgaben für Infrastrukturprojekte nicht durch LIFT Transformation gefördert werden. Weitere nicht-zuwendungsfähige Ausgaben sind u.a. Ausgaben für Zertifizierungsprozesse, für die Teilnahme an Schulungen bzw. Fortbildungen und für Veranstaltungen sowie bauliche Maßnahmen an Gebäuden.

3. Ist es möglich, im Projektantrag weitere Partner nach Einreichen der Projektskizze in die Bietergemeinschaft aufzunehmen?

Eine Aufnahme weiterer Partner nach Einreichen der Projektskizze ist möglich. Im nachfolgenden Projektantrag ist allerdings festzuhalten, welche Partner an dem Projekt beteiligt sein sollen. Veränderungen der Projektpartner zwischen Projektskizze und Projektantrag sind dann Gegenstand der Antragsprüfung.

4. Ist das Förderprogramm kombinierbar mit anderen Fördermaßnahmen?

Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche, bestimmbare beihilfefähige Kosten / Ausgaben.

5. Darf eine Einrichtung mehrere Projektskizzen einreichen?

Ja, eine Einrichtung darf mehrere Projektskizzen einreichen.

6. Gilt nur beim Antragsteller die De-Minimis Regel oder auch bei allen Projektpartnern?

Wenn Projektpartnern Zuwendungsmittel weitergeleitet werden sollen, ist dies im Projektantrag darzustellen. Eine Weiterleitung kann nur auf Grundlage einer Zustimmung des Zuwendungsgebers im Zuwendungsbescheid und eines Weiterleitungsvertrags zwischen Erst- (dieser erhält den Zuwendungsbescheid) und Zweitzuwendungsempfänger erfolgen. Für die Zweitzuwendungsempfänger gelten die im Weiterleitungsvertrag festgehaltenen Regelungen, die unter anderem aus dem Zuwendungsbescheid hervorgehen. Damit fallen die Projektpartner (Zweitzuwendungsempfänger) auch unter die De-Minimis-Regelungen. Ein Muster für einen Weiterleitungsvertrag erhalten Sie bei Antragstellung auf Nachfrage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Sollen die Projektpartner keine Zuwendungsmittel erhalten oder werden an sie im Rahmen der unten unter Frage 7 genannten Voraussetzungen Aufträge vergeben, so sind die Projektpartner keine Zuwendungsempfänger und unterliegen somit nicht der De-Minimis-Verordnung.

7. Wie verhält es sich mit Unteraufträgen an Subunternehmen? Ist dies möglich oder müssen alle Leistungen der Bietergemeinschaft umgesetzt werden? Sind diese Drittaufträge ebenfalls an die Vergabeordnung gebunden?

Die Vergabe von Aufträgen ist grundsätzlich möglich. Für die Fördermaßnahme „LIFT Transformation“ werden die ANBest-P angewandt.

Gemäß Nr. 3 ANBest-P sind bei Zuwendungen von über 100.000 Euro durch die Zuwendungsempfänger die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) mit in Nr. 3.1 ANBest-P definierten Ausnahmen und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) einzuhalten. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, im Zuwendungsbescheid die Einhaltung der UVgO auch bei geringeren Zuwendungsbeträgen festzulegen.

Die Vergabe von Aufträgen ist somit grundsätzlich möglich. Unter den o.g. Bedingungen sind die vergaberechtlichen Vorschriften einzuhalten, falls diese nicht ohnehin durch den Zuwendungsempfänger einzuhalten sind.

8. Kann bereits parallel zum Antragsverfahren mit dem Projekt begonnen werden? Wann kann mit dem Projektarbeiten begonnen werden?

Das Projekt darf erst nach Bewilligung der Zuwendung, und somit nach Erhalt des Zuwendungsbescheids, begonnen werden. Projekte, die zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits begonnen wurden, können keine Förderung erhalten.

9. Wie ist das weitere Verfahren nach Ablauf des Interessenbekundungsverfahren?

Nach Einreichung aller Interessenbekundungen werden die Projektskizzen durch das Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes inhaltlich geprüft und anhand der in der Förderbekanntmachung definierten Kriterien bewertet. Die Projektskizzen und die Bewertungen werden dem BMWK zur Vorauswahl vorgelegt. Antragsberechtigte Interessenten und Interessentinnen werden aufgefordert, ihren ausführlichen Projektantrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen.

10. Erhalte ich auch eine Rückmeldung, wenn meine Projektskizze nicht für eine Förderung geeignet ist?

Ja, Sie erhalten in jedem Fall eine Rückmeldung. Antragsteller, deren Projektskizzen sich nicht für den zweiten Teil des Antragsverfahrens qualifizieren, werden schnellstmöglich informiert.

11. Was passiert, wenn nach Befürwortung der Projektskizze kein Projektantrag eingereicht wird? Gibt es in dem Punkt Verbindlichkeiten?

Das Einreichen einer Projektskizze geht mit keinen weiteren Verbindlichkeiten einher. Allerdings bitten wir zu beachten, dass mit dem Nichteinreichen eines Projektantrags für ein eventuell nachrückendes Projekt erhebliche Verzögerungen entstehen können, die den Projekterfolg gefährden können.

Aus Rücksicht auf andere an der Förderung interessierte Organisationen bitten wir Sie, bereits im Vorhinein möglichst genau abzuwägen, ob Sie bei einer positiven Bewertung Ihrer Projektskizze auch einen Projektantrag stellen werden.

12. Ist eine Verlängerung der Projektlaufzeit möglich? (als Antwort Auszug aus der Förderbekanntmachung)
Die Laufzeit der geförderten Projekte soll grundsätzlich zum 31.10.2024 enden und abgeschlossen sein. Soll ein Projekt gefördert werden, dass im Zusammenhang mit einem größeren Projektvorhaben steht, welches über den 31.10.2024 hinaus geht, so ist dies im Antragsformular entsprechend kenntlich zu machen. 

13. Dürfen die Projektmaßnahmen nur in Deutschland umgesetzt werden oder wäre auch eine Umsetzung in anderen europäischen Reiseländern möglich? Z.B. könnte man Maßnahmen mit Hotelpartnern deutscher Reiseveranstalter im Ausland umsetzen oder wären nur Maßnahmen mit Hotels in Deutschland förderfähig?

Laut Förderbekanntmachung ist eine internationale Kooperation möglich, allerdings darf dabei nur der Projektpartner auf deutscher Seite gefördert werden (Förderbekanntmachung S.4).

Sollte es sich bei dem o.g. Beispiel um ein deutsches Unternehmen handeln, dass direkt ein Hotel im Ausland betreibt, wäre eine Antragstellung möglich. Sollte das deutsche Unternehmen mit einem ausländischen Unternehmen einen Zwischen- oder Untervertrag zur Hotelbetreibung haben, wäre dies dann nicht bzw. unentgeltlich (ohne Förderung) möglich.

Vorstellbar wäre auch ein Vertrag über eine zu erbringende Dienstleistung zwischen einem Projektnehmer in Deutschland und einem Dienstleister, der im EU Binnenmarkt ansässig ist.